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Wie Lange Müssen Patientendaten Im Krankenhaus Aufbewahrt Werden

Ärzt­li­che Aufzeich­nun­gen sind für die Dauer von zehn (x) Jahren nach Abschluss der Behand­lung aufzu­be­wah­ren, soweit nicht nach gesetz­li­chen Vorschrif­ten eine längere Aufbe­wah­rungs­pflicht besteht (vgl. § 10 Abs. 3 BO, § 630f Abs. 3 BGB sowie für den vertrag­due south­ärzt­li­chen Bereich § 57 Abs. 2 BMV-Ä).

Längere Aufbe­wah­rungs­fris­ten erge­ben sich beispiels­weise für Aufzeich­nun­gen über eine Strah­len- oder Rönt­genbehand­lung gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 2b) i. 5. chiliad. § 85 Abs. 2 Nr. 1 StrlSchG (30 Jahre; im Gegen­satz zur Strah­len- bzw. Rönt­genunter­su­chung, bei welcher es bei zehn Jahren, aller­dings begin­nend ab dem 18. Lebens­jahr, verbleibt) oder für die Anwen­dung von Blut­pro­duk­x nach § 14 Abs. 3 TFG (15 Jahre bzw. für bestimmte in § xiv Abs. 2 TFG genannte Daten 30 Jahre).

Bewahrt der Arzt die Pati­en­te­north­akte nicht bis zum Ende der Aufbe­wah­rungs­frist auf, trifft ihn in einem mögli­chen Arzt­haf­tungs­pro­zess ggf. die Pflicht zu bewei­sen, dice medi­zi­nisch gebo­te­nen Maßnah­men tatsäch­lich getrof­fen zu haben (vgl. 4.1.a.Due east. der Empfeh­lung zur ärzt­li­chen Schwei­ge­pflicht, etc., § 630h Abs. 3 BGB).

Unab­hän­gig davon sollte der Arzt die Pati­en­te­n­akte aus haftungs­recht­li­chen Grün­den möglichst 30 Jahre aufbe­wah­ren (auch wenn berufs­recht­lich grund­sätz­lich zehn Jahre ausrei­chend sind, southward. o.), da fifty-fifty­tu­elle Haftungs­ansprü­che im Einzel­fall bis zu 30 Jahre geltend gemacht werden können, §§ 197 Absatz i, 199 Absatz 2, Absatz 3 Nr. 2 BGB.

Auszug Berufsordnung für die Ärzte Bayerns

§ ten
Dokumentationspflicht

(1)

Der Arzt lid über die in Ausübung seines Beru­fes gemach­10 Fest­stel­lun­gen und getrof­iron­nen Maßnah­men dice erfor­der­li­chen Aufzeich­nun­gen zu machen. Diese sind nicht nur Gedächt­nis­stüt­zen für den Arzt, sie dienen auch dem Inter­esse des Pati­en­10 an einer ordnungs­ge­mä­ßen Doku­men­ta­tion.

(2)

Der Arzt hat dem Pati­en­x auf sein Verlan­gen in die ihn betref­fende Doku­men­ta­tion Einsicht zu gewäh­ren, soweit der Einsicht­nahme nicht erheb­li­che thera­peu­ti­sche Gründe oder sons­tige erheb­li­che Rechte Drit­ter entge­gen­ste­hen. Auf Verlan­gen sind dem Pati­en­ten Kopien der Unter­la­gen heraus­zu­ge­ben. Für die Heraus­gabe sind die Kosten zu erstat­ten, soweit dies recht­lich vorge­se­hen ist. Ausnahms­weise darf der Arzt einzelne Aufzeich­nun­gen von der Einsicht­nahme und Heraus­gabe ausneh­men, wenn sein Inter­esse am Schutz seines Persön­lich­keits­rechts das Inter­esse des Pati­en­10 an der Einsicht­nahme oder Heraus­gabe über­wiegt.

(3)

Ärzt­li­che Aufzeich­nun­gen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behand­lung aufzu­be­wah­ren, soweit nicht nach gesetz­li­chen Vorschrif­ten eine längere Aufbe­wah­rungs­pflicht besteht.

(4)

Nach Aufgabe der ärzt­li­chen Praxis hat der Arzt seine ärzt­li­chen Aufzeich­nun­gen und Unter­su­chungs­exist­funde gemäß Absatz 3 aufzu­be­wah­ren oder dafür Sorge zu tragen, dass sie in gehö­rige Obhut gege­ben werden. Der Arzt, dem bei einer Praxis­auf­gabe oder Praxis­über­gabe ärzt­li­che Aufzeich­nun­gen über Pati­en­ten in Obhut gege­ben werden, muss diese Aufzeich­nun­gen unter Verschluss halten und darf sie nur mit Einwil­li­gung des Pati­en­ten einse­hen oder weiter­ge­ben.

(5)

Aufzeich­nun­gen auf elek­tro­ni­schen Daten­trä­gern oder ande­ren Spei­cher­me­dien bedür­fen beson­de­rer Siche­rungs- und Schutz­maß­nah­men, um deren Verän­de­rung, Vernich­tung oder unrecht­mä­ßige Verwen­dung zu verhin­dern.

Source: https://www.blaek.de/arzt-und-recht/aufbewahrung

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